AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
baymodal Bamberg GmbH
Hafenstraße 30
96052 Bamberg
Gültig ab 01.12.2010
Inhalt
1. Geltungsbereich
2. Leistungsumfang
3. Auftragserteilung, Auftragsannahme
4. Umschlag
5. Verfügte Abstellung (Lagern)
6. Betriebsbedingte Zwischenabstellung
7. Transportbedingte Zwischenabstellung
8. Zustand der Ladeeinheiten, Haftung des Kunden
9. Besondere Bestimmungen für Abfall- und Gefahrstoffe
10. Haftung der baymodal Bamberg GmbH
11. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
12. Verjährung
13. Gerichtsstand
14. Salvatorische Klausel
1. Geltungsbereich
1.1. Sämtliche Leistungen erbringt die baymodal Bamberg GmbH ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den ergänzenden Bestimmungen der Nutzungsbedingungen (NBS) in ihren jeweils gültigen Fassungen. Die vorgenannten NBS sind unter der Internetadresse http://www.baymodal-bamberg.de hinterlegt und werden auf Anfrage zugesandt.
1.2. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. AGB des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch baymodal Bamberg GmbH.
1.4. Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Leistungsumfang
2.1. baymodal Bamberg GmbH erbringt folgende Leistungen: Umschlag von Ladeeinheiten (LE) des Kombinierten Verkehrs; Betriebs- und transportbedingte Zwischenabstellung von Ladeeinheiten; Lagerung von Ladeeinheiten;
2.2. Im Rahmen dieser AGB bietet die baymodal Bamberg GmbH ergänzende Dienstleistungen an, die jeweils gesonderten Vereinbarungen bedürfen.
2.3. Ladeeinheiten im Sinne dieser AGB sind: Großcontainer (nach ISO Normen) Wechselbehälter (nach CEN Normen) Sattelanhänger (nach StVZO)
Ladeeinheiten für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr Schiene-Straße müssen für diesen Verkehr technisch zugelassen worden sein, d. h. das Kennzeichen für die Kodifizierung oder bei ISO-Containern das Sicherheitskennzeichen, die „Safety Approval Plate“, gemäß Container Safety Convention muss vorhanden sein. Der zustand der Ladeeinheit, der zur Zulassung für den Kombinierten Verkehr führte, darf sich seitdem nicht geändert haben.
3. Auftragserteilung, Auftragsannahme
3.1. Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Umschlaganlage gemäß § 14 AEG ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages (Ziff. 3 NBS), auf dessen Grundlage konkrete Einzelaufträge erteilt werden.
Die Erteilung eines Einzelauftrages ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung des Ladeeinheiten-Typs (Ziff. 2.1 AGB) und des Versandtages vor Übernahme der Ladeeinheit durch die baymodal.
Dazu zählt auch die Übermittlung per Fax. Konkretisierende Einzelaufträge über bedingungsgerechte Ladeeinheiten gelten mit ihrer Erteilung als von baymodal angenommen.
Werden Ladeeinheiten-Typ und Versandtag bereits in den Nutzungsvertrag mit aufgenommen (wie z.B. bei einer einmaligen Nutzung der Serviceeinrichtung), so gilt der Nutzungsvertrag zugleich als Auftragserteilung und Auftragsannahme im Sinne dieser Bestimmung.
3.2. Aufträge an baymodal Bamberg GmbH, die die Durchführung von Leistungen betreffen, die nicht zur Nutzung der Umschlaganlage als Serviceeinrichtung im Sinne des § 14 AEG zählen, haben alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben zu enthalten und sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Dazu zählt auch die Übertragung eines Auftrags per Fax.
3.3. Eine schriftliche Auftragsbestätigung der baymodal Bamberg GmbH für Beförderungsleistungen erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart worden ist.
3.4. Eine Ein- und Ausgangsmeldung sowie regelmäßige Bestandsmeldungen der baymodal Bamberg GmbH bei Lagerung erfolgt in jedem Fall.
4. Umschlag
4.1. Umschlag ist das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes bzw. von einem Verkehrsmittel auf Boden oder umgekehrt.
4.2. Der Umschlag beginnt, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes auf die Ladeeinheit herabgesenkt wird.
4.3. Der Umschlag endet, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes von der Ladeeinheit gelöst, aufgehoben und von der Ladeeinheit frei ist.
5. Verfügte Abstellung (Lagern)
5.1. Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
5.2. Das Lagern ist gemäß jeweils gültiger Preisliste der baymodal Bamberg GmbH kostenpflichtig.
5.3. Die baymodal lagert sämtliche Ladeeinheiten/Ladungen im Freien. Der Kunde trägt das Risiko, dass die Ladeeinheiten/Ladungen ihrer Beschaffenheit nach zur Lagerung im Freien geeignet sind. Bei Ungeeignetheit der Ladeeinheit ist baymodal berechtigt, die Annahme der Ladeeinheit/Ladung zur Lagerung zu verweigern. Für Schäden, Aufwendungen und sonstige Kosten, die baymodal dadurch entstehen, dass die Ladeeinheit/Ladung nicht zur Lagerung im Freien geeignet ist, haftet der Kunde nach Maßgabe der Ziff. 8.2.
6. Betriebsbedingte Zwischenabstellung
Die betriebsbedingte Zwischenabstellung ist Bestandteil der Beförderung und umfasst den aus operativen Abläufen notwendigen zeitweiligen Aufenthalt von Ladeeinheiten auf dem Betriebsgelände der baymodal Bamberg GmbH.
6.1. Betriebsbedingte Zwischenabstellungen sind nicht kostenpflichtig.
7. Transportbedingte Zwischenabstellungen
7.1. Die transportbedingte Zwischenabstellung ist Bestandteil der Beförderung und umfasst den zeitweiligen Aufenthalt von Ladeeinheiten auf dem Betriebsgelände der baymodal Bamberg GmbH.
7.2. Sie wird notwendig beim Import durch Abholung oder Zustellung des Containers nach dem Empfangstag, beim Export durch Abholung oder Anlieferung des Containers vor dem Versandtag und kann gemäß jeweils gültiger Preisliste der baymodal Bamberg GmbH kostenpflichtig werden.
8. Zustand der Ladeeinheiten, Haftung des Kunden
8.1. Die Ladeeinheiten müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen.
8.2. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die der baymodal Bamberg GmbH, deren Mitarbeiter und/oder Dritten durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ladeeinheiten oder der Ladung entstehen. Bei der Verletzung seiner Verpflichtungen haftet der Kunde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für jeden dadurch entstehenden Schaden.
8.3. Baymodal Bamberg GmbH prüft bei Übernahme von Ladeeinheiten den Zustand der LE im Umfang der gesetzlichen Vorschriften.
8.4. Darüber hinaus kann die baymodal Bamberg GmbH die Ladeeinheiten bei der Übernahme, während sich diese auf dem Anlieferfahrzeug befinden, vom Boden aus auf offensichtliche Mängel und Schäden besichtigen. (Prüfung auf Sichthöhe). baymodal Bamberg GmbH ist nicht verpflichtet, das Gut, dessen Verpackung, Stauung und Befestigung sowie die dazu vom Kunden gemachten Angaben oder die übergebenen Dokumente zu prüfen.
9. Besondere Bestimmungen für Abfall- und Gefahrstoffe
baymodal Bamberg GmbH nimmt keinen Umschlag, Transport oder die Lagerung von Ladeeinheiten mit Abfall- und/oder Gefahrstoffen vor.
10. Haftung der baymodal Bamberg GmbH
10.1. Die Haftung der baymodal Bamberg ergibt sich: für Lagerungen aus den §§ 467ff. HGB. für Umschlages- und alle übrigen Leistungen aus den §§ 407ff. HGB bzw. §§ 453ff. i.V.m. §§ 407ff. HGB.
10.2. Die Haftung für Schäden wegen Verlustes oder Beschädigung ist begrenzt auf 8,33 SZR/kg des Rohgewichts der Sendung. Dies gilt auch für Schäden, die während einer Lagerung entstehen.
10.3. Die Haftung der baymodal Bamberg GmbH ist in jedem Schadensfall, in dem nur ein Anspruchsteller Ansprüche geltend macht, unabhängig
davon, aus welchem Rechtsgrund diese Ansprüche erhoben werden, begrenzt auf einen Betrag von 1 Mio. Euro oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für den Fall, dass mehrere Anspruchssteller Ansprüche aus einem Schadensereignis erheben (unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund dies geschieht), ist die Haftung der baymodal Bamberg GmbH begrenzt auf 2 Mio. Euro je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigte Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei mehreren Geschädigten haftet baymodal Bamberg GmbH anteilig im Verhältnis der Ansprüche der Geschädigten
10.3.1. Für Schäden bei Transport, Umschlag oder Lagerung folgender Gegenstände übernimmt baymodal Bamberg GmbH keine Haftung, auch nicht in Höhe der vorgenannten Haftungsgrenzen:
Kunstgegenstände
Antiquitäten Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Geld, Valoren Dokumente, Urkunden Lebende Tiere oder Pflanzen Umzugsgut Schwergut
11. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
11.1. Grundlage für die Entgeltberechnung ist der jeweils gültige Tarif der baymodal Bamberg GmbH. Zu zahlende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
11.2. Zahlungen sind auf ein von der baymodal Bamberg GmbH bestimmendes Konto auf Kosten des Auftraggebers zu überweisen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Abweichende Zahlungsverfahren können im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 247 Abs. 1 und § 288 Abs. 2 bis 4 BGB) und für jede schriftliche Mahnung 5,00 Euro als pauschalierte Mahnkosten zu zahlen. Bei Nachweis höherer Mahnkosten ist baymodal Bamberg GmbH berechtigt, diese höheren Kosten in Rechnung zu stellen. Entsprechend kann der Kunde bei Nachweis geringerer Kosten nur die niedrigeren Kosten erstatten.
11.3. Gegen die Forderungen der baymodal Bamberg GmbH ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12. Verjährung
12.1. Ansprüche gegen die baymodal Bamberg GmbH verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
12.2. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Ladeeinheit im Schienen- oder Straßenausgang das Umschlagterminal verlassen hat.
13. Gerichtsstand
13.1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozesse) ist alleiniger Gerichtsstand der Sitz baymodal Bamberg GmbH. baymodal Bamberg GmbH kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
13.2. Es gilt das für die Rechtsbeziehung inländische Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sind oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht berührt.